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Gefälschter Impfausweis kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Das Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 23.03.2022, Az: 18 Ca 6830/21) hat die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen Vorlage eines gefälschten Impfausweises als wirksam angesehen.    

   
1. DER SACHVERHALT

Die klagende Arbeitnehmerin war für das Beklagte Unternehmen unter anderem als Kundenbetreuerin tätig. Zu den Kunden zählen auch Pflegeeinrichtungen. Im Oktober 2021 informierte das Unternehmen alle Mitarbeitenden darüber, dass ab November 2021 nur noch vollständig geimpfte Mitarbeitende Kundentermine vor Ort wahrnehmen dürften. Die klagende Arbeitnehmerin behauptete daraufhin gegenüber dem Unternehmen, dass sie vollständig geimpft sei. Sie legte im Dezember 2021 einen Impfausweis vor, der das bestätigten sollte.

Bei einer Überprüfung in der Folgezeit stellte die Arbeitgeberin fest, dass der Impfausweis eine Fälschung sein müsse. Die im Ausweis genannten Chargen wurden erst später am Markt eingesetzt. Das Unternehmen sprach eine außerordentliche Kündigung aus. Hiergegen wehrte sich die Arbeitnehmerin mit einer Kündigungsschutzklage.

Das Arbeitsgericht Köln wies die Klage ab und sah die Kündigung als wirksam an.

2. DIE ENTSCHEIDUNG

Die außerordentliche Kündigung ist nach Ansicht des Arbeitsgericht Köln durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt. Denn die Klägerin habe den Vorwurf der Fälschung des Impfausweises nicht entkräften können.

Das Fälschen des Impfausweises stelle nicht nur eine leichte Pflichtverletzung dar. Vielmehr habe die klagende Arbeitnehmerin, durch die damit verbundene Verletzung der 2-G-Regel in erheblicher Weise gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Zudem habe sie das Vertrauensverhältnis massiv zerrüttet. Dies stelle einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar.

Der gerichtlichen Verwertung des Vortrages der Beklagten standen auch keine datenschutzrechtlichen Erwägungen entgegen. Aufgrund des § 28b Abs. 3 IfSG a.F. sei das Unternehmen auch zum Abgleich der Daten mit den öffentlich erhältlichen Chargendaten berechtigt gewesen. Denn nur so habe die Beklagte wegen des fehlenden QR-Codes das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes sicher prüfen können.

3. FAZIT 

Die Entscheidung ist nachvollziehbar. Aufgrund des mit der Fälschung einhergehenden Verstoßes gegen die 2-Regel und die daraus folgende potenzielle Gefährdung der Kunden erscheint die Einordnung dieses Verstoßes als wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB als zutreffend.

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