Arbeitnehmer
| Kündigung, Aufhebungsvertrag und Abmahnung
Sie haben eine Kündigung, einen Aufhebungsvertrag oder eine Abmahnung von Ihrem Arbeitgeber erhalten. Insbesondere bei einer Kündigung ist es ratsam zumindest für eine Erstberatung einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren. Denn insbesondere im Rahmen der innerhalb von drei Wochen einzulegenden Kündigungsschutzklage können viele Fehler gemacht werden. Meistens führen diese dazu, dass die Chancen auf eine hohe Abfindung sinken oder im schlimmsten Fall gar keine Abfindung erzielt werden kann (mehr zu dem Thema Abfindung finden Sie weiter unten auf dieser Seite).
Wir können bei Kündigungsschutzklagen auf einen breiten Erfahrungsschatz zugreifen und Ihnen daher zu den besten Ergebnissen verhelfen.
- langjährige Erfahrung im Arbeitsrecht für Arbeitnehmer
- erfahrene Prozessanwälte
- persönliche Beratung und Betreuung Ihres Falles
| Abfindung
Sie haben grundsätzlich keinen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung. In den meisten Fällen zahlt aber ein Arbeitgeber dennoch eine Abfindung, um die rechtlichen Risiken zu minimieren. Nach unserer Erfahrung lassen viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Aufhebungsverträgen und Kündigungen im Hinblick auf Abfindungszahlungen Geld liegen.
Eine Abfindung ist in erster Linie Verhandlungssache und darin haben wir große Erfahrung. Wir machen Ihnen die rechtlichen Risiken deutlich und geben Ihnen eine verlässliche Einschätzung im Hinblick auf die Höhe Ihrer Abfindung.
- persönliche Fallberatung
- langjährige Erfahrung in Abfindungsverhandlungen
| Prüfung von Arbeitsverträgen
Arbeits- und Dienstverträge sind meistens die Grundlage für das Vertragsverhältnis. Fehler bei bestimmten Formulierungen können sich nachteilig auswirken und bares Geld kosten.
Wir gestalten, prüfen und verhandeln daher Arbeits- und Dienstverträge auf Basis der aktuellen Rechtsprechung. Ein guter Arbeits- oder Dienstvertrag kann viele Rechtsstreitigkeiten verhindern.
- aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
- transparente Kosten
| Kosten
Ein erstes Telefonat von bis zu 30 Minuten ist kostenfrei.
Wie alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte rechnen wir grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Die Höhe unserer Vergütung bemisst sich dann nach dem so genannten Streitwert. In der Regel können wir für Ihren Fall bereits zu Beginn exakt sagen, welche Kosten auf Sie zukommen. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, dann übernimmt diese in der Regel die Kosten.
Daneben besteht die Möglichkeit, dass wir Sie auf Basis eines festen Stundensatzes beraten und vertreten. Welche Vor- und Nachteile die jeweilige Vergütungsvariante hat, erläutern wir Ihnen gerne im ersten Gespräch.
- volle Kostenkontrolle
- transparente Kommunikation
| Fragen und Antworten zum Thema Kosten
Nein, ein Fachanwalt ist grundsätzlich nicht teurer als ein „normaler“ Anwalt. Für Fachanwälte gelten die gleichen gesetzlichen Gebühren wie für Anwälte ohne Fachanwaltszulassung.
In der Regel belaufen sich die Kosten für das erste Beratungsgespräch auf bis zu 190 Euro plus Mehrwertsteuer. In diesem Gespräch erfährt der Mandant, ob eine Klage empfohlen wird, was das beste Vorgehen ist und wie hoch die Erfolgschancen sind. Für die weitere Beratung wird entweder eine Vergütungsvereinbarung geschlossen oder nach dem RVG abgerechnet.
Ein kurzes (bis zu 15 Minuten dauerndes) Erstgespräch ist in der Regel kostenlos (bei uns jedenfalls ist das so).
Das Honorar eines Rechtsanwalts richtet sich grundsätzlich nach der gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Eine weitere Möglichkeit ist eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant.
Die Anwaltsgebühren im Arbeitsrecht orientieren sich am Gegenstands- oder Streitwert. Das ist der Wert dessen, um was sich die Parteien streiten. Bei einer Kündigungsschutzklage beträgt der Streitwert in der Regel drei Bruttomonatsgehälter (s.u.). Je höher der Gegenstands-/Streitwert ist, desto höher sind auch die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren.
Der Gegenstandswert beschreibt den Wert, um den es geht. Streitet man um die Zahlung einer bestimmten Geldsumme (z.B. Forderung auf rückständige Überstundenvergütung), entspricht der Gegenstandswert dem Zahlungsanspruch.
Bei nicht in Geld bezifferbaren Ansprüchen gibt es bestimmte Regeln, wonach der Gegenstandswert bemessen wird. Der Streitwert beträgt bei einem Streit um, z.B.:
die Wirksamkeit einer Kündigung: | 3 Bruttomonatsgehälter |
die Wirksamkeit einer Befristung: | 3 Bruttomonatsgehälter |
die Berechtigung einer Abmahnung: | 1 Bruttomonatsgehalt |
die Pflicht zur Zeugniserteilung: | 1 Bruttomonatsgehalt |
Kennt man den Streitwert, so berechnen sich die Gebühren des Rechtsanwalts je nachdem, welche Tätigkeit er dem Auftrag gemäß entfaltet.
Die konkreten Kosten für jede vereinbarte Aufgabe ergeben sich dann als X-Faches der Anwaltsgebühren. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt, wie jede Aufgabe verrechnet wird.
Der Rechtsanwalt erhält, z.B.:
- 0,1 bis 1,0-fache Beratungsgebühr,
- 1,3-fache Verfahrensgebühr bei Klageerhebung,
- 1,2-fache Terminsgebühr bei Vertretung vor Gericht.
Wird der Prozess dann durch ein Urteil beendet, kann der Rechtsanwalt folglich 2,5 Gebühren abrechnen, nämlich eine Verfahrensgebühr (1,3) und eine Terminsgebühr (1,2). Anhand der Gebührentabelle kann die exakte Anwaltsvergütung sodann ermittelt werden. Zusätzlich erhält der Anwalt eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR für Post- und Telefonkosten sowie 19 % Mehrwertsteuer.
Handelt es sich um ein außergerichtliches Verfahren oder um ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht (1. Instanz) trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig ob sie gewinnt oder verliert. In Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht (2. Instanz) und dem Bundesarbeitsgericht trägt die Kosten, wer unterliegt.
Wenn der Rechtsstreit durch Vergleich beendet wird, fallen bei Prozessen vor einem Arbeitsgericht keine Gerichtsgebühren an. Ansonsten gelten für die Gerichtsgebühren die gleichen Regeln wie für gesetzliche Anwaltsgebühren. Sie richten sich nach dem Streitwert und den „Tätigkeiten“ des Gerichts (streitiges Endurteil, Versäumnisurteil, Klagerücknahme, Mahnverfahren usw.). Zudem können möglicherweise entstandene Auslagen (z.B. für Zeugen) hinzukommen.
Wenn Gerichtsgebühren entstehen, sind sie von demjenigen zu tragen, der den Rechtsstreit verliert. Bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen werden die Kosten entsprechend anteilig auf die Parteien verteilt.
Bei geringem Einkommen und Vermögen besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe (bzw. Beratungshilfe) zu beantragen. Diese ist jedoch einzelfallabhängig.
Hat der Mandant rechtzeitig eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, übernimmt diese im Einzelfall einen Großteil der anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten. Vorher muss jedoch eine Deckungszusage eingeholt werden.