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Fristlose Kündigung wegen vorgetäuschter Krankheit

Das Arbeitsgericht Siegburg (Urteil vom 17.03.2022, Az: 5 Ca 1849/21/21) hat die fristlose Kündigung eines Auszubildenden wegen vorgetäuschter Krankheit, um eine Prüfung zu „schwänzen“ als wirksam angesehen

    
1. DER SACHVERHALT

Der klagende Auszubildende war bei dem beklagten Unternehmen als Auszubildender zum Sport- und Gesundheitstrainer beschäftigt. Bei einer schulischen Prüfung fiel er durch. Eine Nachholprüfung (Gesamtdauer: 2 Tage) wurde daraufhin angesetzt. Der Kläger erschien am zweiten Tag der Prüfung im Fitnessstudio des Arbeitgebers und legte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Diese deckte auch beide Prüfungstage ab. Dann absolvierte er (am selben Tag!) ein intensives Krafttraining. An der Prüfung der Berufsschule nahm er nicht teil.

Der Kläger erhielt hierfür eine außerordentliche Kündigung. Gegen diese Kündigung erhob er Kündigungsschutzklage. Er sei an dem besagten Tag zunächst krank gewesen und dann aber spontan genesen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Der Kläger kann gegen die Entscheidung Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln einlegen.

2. DIE ENTSCHEIDUNG

Das Arbeitsgericht Siegburg sah die Kündigung als wirksam an. Der Kläger habe mit der Krankschreibung allein der Nachprüfung entgehen wollen. Dies stelle eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Dieser Umstand stelle eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Die Ausführungen des klagenden Arbeitnehmers hielt das Gericht für wenig glaubwürdig. Vielmehr gelangte das Gericht zur Überzeugung, dass der Arbeitnehmer zu keinem Zeitpunkt krank gewesen sei. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei nicht zumutbar. Der Auszubildende durfte auch nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hinnimmt.

3. FAZIT 

Manchmal fragt man sich als Arbeitsrechtler: Wie doof kann man sich eigentlich anstellen? Es gehört schon viel Fantasie dazu am Tag einer Krankschreibung beim Arbeitgeber zu erscheinen, eine Prüfung zu schwänzen und für ein Krafttraining aber spontan genesen sein wollen. Vermutlich hat sich das Arbeitsgericht auch von dieser Offensichtlichkeit und der Dreistigkeit des Arbeitnehmers bei seiner Entscheidung leiten lassen.

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