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Bundesarbeitsgericht zur unternehmenseinheitlichen Nutzung von Microsoft 365

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08.03.2022 (Az: 1 ABR 20/21) entschieden, dass die unternehmenseinheitliche Nutzung von Microsoft Office 365 mit der Möglichkeit einer zentralen Kontrolle von Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer aus zwingenden technischen Gründen eine betriebsübergreifende Regelung erfordert, für die der Gesamtbetriebsrat zuständig ist.

1. SACHVERHALT

Ein Unternehmen, das über mehrere Betriebe an unterschiedlichen Standorten verfügt, wollte im Jahr 2019 Microsoft Office 365 in allen Betrieben einführen. Die einzelnen Komponenten von Microsoft Office 365 sollten unternehmenseinheitlich (also für alle Betriebe) zentral verwaltet werden. Auch die anfallenden Daten sollten in einer Cloud einheitlich gespeichert werden. Dies alles sollte aus Sicht des Unternehmens dem Zweck dienen, die unternehmensübergreifende Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zu verbessern.

Der Gesamtbetriebsrat stimmte dem Einsatz von Microsoft Office 365 zu. Der lokale Betriebsrat eines Betriebes des Unternehmens war mit der Einführung allerdings nicht einverstanden. Er vertrat die Ansicht, dass er für seinen lokalen Betrieb nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungsberechtigt sei. Aus diesem Grund rief er die Einigungsstelle nach § 87 Abs. 2 BetrVG und § 76 Abs. 5 BetrVG an.

Durch Beschluss vom 13.12.2019 erklärte sich die Einigungsstelle für unzuständig. Der lokale Betriebsrat strengte daraufhin ein Verfahren vor dem zuständigen Arbeitsgericht an. Er beantragte die Feststellung, dass er für die Einführung von Microsoft Office 365 zuständig sei. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen den Antrag des Betriebsrats zurück.

2. ENTSCHEIDUNG

Das Bundesarbeitsgericht wies die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurück. Das Bundesarbeitsgericht führte aus, dass in dem konkreten Fall nicht der lokale Betriebsrat, sondern vielmehr der Gesamtbetriebsrat für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zuständig war.

Das Gericht hob zunächst hervor, dass es sich bei MS Office 365 um eine technische Überwachungseinrichtung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG handelt. Denn die einzelnen Module ließen eine Überwachung der Leistung und des Verhaltens von Arbeitnehmern zu. Ferner sei aber durch die unternehmensweite und betriebsübergreifende zentrale Steuerung der Software eine einheitliche Lösung erforderlich. Aus diesem Grund sei der Gesamtbetriebsrat und nicht der lokale Betriebsrat für die Einführung zuständig. Zudem verwies das Gericht auf § 50 Abs. 1 BetrVG. Danach bleibt der GBR auch bei betriebsspezifischen Einzelfragen zuständig, wenn seine Zuständigkeit einmal wirksam begründet wurde.

3. FAZIT 

Für Arbeitgeber und Unternehmen ist diese Entscheidung positiv. Eine Zerstückelung der Softwarelandschaft innerhalb eines Unternehmens ist nicht nur nicht praktikabel, sondern technisch nur schwer umsetzbar.  

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