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Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers wegen abwerbenden Verhaltens

Das Arbeitsgericht Gera (Urt. v. 08.03.2022, Az: 3 Ga 2/22) hat die einstweilige Verfügung eines Unternehmens gegen einen ehemaligen Geschäftsführer abgewiesen. Insbesondere sei durch das abwerbende Verhalten kein Verfügungsanspruch gemäß § 6 Abs. 1 GeschGehG gegeben.

    
1. DER SACHVERHALT

Das antragstellende Unternehmen (Personaldienstleister) begehrte im Wege einer einstweiligen Verfügung die Unterlassung von abwerbendem Verhalten von einem ehemaligen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer hatte bereits vor seinem Ausscheiden bei dem klagenden Unternehmen zusammen mit dem Prokuristen eine neue Firma gegründet. Diese konkurriert direkt mit der Klägerin. In der Folgezeit kündigten zahlreichen Mitarbeitende sowie Leiharbeitnehmer/-innen. Sie sind sämtlich bei dem neu gegründeten Konkurrenzunternehmen tätig geworden.

Das klagende Unternehmen begehrt mit seiner einstweiligen Verfügung die Unterlassung dieses abwerbenden Verhaltens – insbesondere unter Nutzung von Daten, die der ehemalige Geschäftsführer im Zusammenhang mit seinem früheren Anstellungsverhältnis erworben habe.

Das Arbeitsgericht Gera hat die Klage abgewiesen. Das klagende Unternehmen hat hiergegen Berufung eingelegt.

2. DIE ENTSCHEIDUNG

Das Arbeitsgericht sah keinen Verfügungsanspruch aus § 6 Abs. 1 GeschGehG als gegeben an. Danach kann der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses den Rechtsverletzer bei drohender Rechtsverletzung oder im Wiederholungsfall einer Rechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Eine Rechtsverletzung – so das Arbeitsgericht – sei aber nicht zu erkennen. Zwar seien die gesammelten Adress- und Telefondaten als Geschäftsgeheimnisse anzusehen. Eine Verwendung der gesammelten Daten (allein oder gemeinschaftlich) sei aber nicht vorgetragen worden. Allein aus den zahlreichen Kündigungen folge eine Verwendung jedenfalls nicht. Ferner sei ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen, dass der ehemalige Geschäftsführer auf die aktiven Mitarbeitenden und/oder die Leiharbeitnehmer/-innen eingewirkt habe.

3. FAZIT 

Für viele Unternehmen ist es ein leidiges Thema. Leider helfen in diesen Konstellationen in der Regel arbeitsrechtliche Instrumente nicht weiter. Den Weg über eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung kann man gehen, wenn der Leidensdruck sehr hoch ist. Dann sollte der beauftragte Fachanwalt für Arbeitsrecht aber auch ausreichend vortragen können. In gravierenden Fällen ist auch ein Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft denkbar, wenn man die Verwirklichung einzelner Straftatbestände nach dem GeschGehG nachweisen kann. Erfahrungsgemäß muss ein solcher aber solide eingeleitet – sprich umfassend aufbereitet sein und intensiv begleitet werden.

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