Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Beschluss vom 11.10.2022 (Az: 1 ABR 16/21) entschieden, dass eine interne Stellenausschreibung nicht während eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG nachgeholt werden kann. Arbeitgeber müssen vielmehr auf Verlangen des Betriebsrats alle freien und offenen Stellen zunächst unternehmensintern ausschreiben, bevor der Betriebsrat um Zustimmung gebeten wird.
1. SACHVERHALT
Das Unternehmen begehrte vor Gericht die Ersetzung der Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme. Die Betriebsparteien hatte bereits vor etlichen Jahren eine Betriebsvereinbarung geschlossen. Diese sah unter anderem vor, dass „grundsätzlich“ alle freien offenen Stellen intern ausgeschrieben werden. Nur im gegenseitigen Einvernehmen durfte von dieser Regelung abgewichen werden. Die Arbeitgeberin kündigte die Betriebsvereinbarung und teilte dem Betriebsrat kurze Zeit darauf mit, dass sie 12 Arbeitnehmer aufgrund einer betrieblichen Neuorganisation vorläufig neue Stellen zuweisen wolle. Der Betriebsrat verweigerte allerdings die Zustimmung unter Verweis auf die nach seiner Ansicht unterbliebene interne Stellenausschreibung.
2. ENTSCHEIDUNG
Im Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Siegburg teilte die Arbeitgeberin mit, dass sie die internen Ausschreibungen vorsorglich nachgeholt habe. Während das Arbeitsgericht Siegburg die Anträge zurückwies, gab das Landesarbeitsgericht der Arbeitgeberin Recht und ersetzte die Zustimmung. Das Landesarbeitsgericht sah insbesondere keinen Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 BetrVG. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats beim Bundesarbeitsgericht hatte allerdings Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht sah die Zustimmungsersetzungsanträge als unbegründet an. Der Betriebsrat habe seine Zustimmung zu Recht unter Verweis auf § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG verweigert. Eine interne Ausschreibung sei unterblieben, obwohl der Betriebsrat dies ausdrücklich verlangt habe. Diese unterbliebene Ausschreibung konnte nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch nicht während des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nachgeholt werden. Auch die Kündigung der Betriebsvereinbarung ändere an diesem Ergebnis nichts. Denn dadurch seien nur die weiteren Modalitäten bezüglich der Ausschreibung entfallen, nicht aber das Recht des Betriebsrats eine interne Ausschreibung zu verlangen.
3. FAZIT
Unternehmen sollten diese Entscheidung beachten und nicht darauf spekulieren, dass unterbliebene interne Ausschreibung möglicherweise noch während des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nachgeholt werden können.