Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.05.2022 (Az: 2 AZR 467/21) entschieden, dass das Fehlen der so genannten Soll-Angaben (Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit) des § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige führt.
1. SACHVERHALT
Der beklagte Arbeitgeber beschäftigte in seinem Betrieb regelmäßig mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmer. Im Zeitraum vom 18.6.2019 bis 18.7.2019 kündigte der Arbeitgeber insgesamt 17 Arbeitsverhältnisse.
Die klagende Arbeitnehmerin machte mit ihrer Kündigungsschutzklage geltend: Die Kündigung sei nach § 134 BGB nichtig. Denn der Arbeitgeber habe in der Massenentlassungsanzeige gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nicht die Angaben nach § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG ausgefüllt (Alter, Beruf, Geschlecht, Staatsangehörigkeit).
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht haben die Kündigungen wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige als unwirksam angesehen.
2. ENTSCHEIDUNG
Das Bundesarbeitsgericht sah zunächst bestimmte Teile des Sachverhalts als nicht hinreichend festgestellt an. Es ließe sich schon nicht beurteilen, ob das in Rede stehende Arbeitsverhältnis im Rahmen der Massenentlassungsanzeige gekündigt worden sei. Denn nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KSchG müsse der Arbeitgeber mehr als fünf Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen gekündigt haben. Der oben genannte Zeitraum habe aber 31 Kalendertage.
Jedenfalls sei die Kündigung aber nicht nach § 134 BGB nichtig, nur weil das beklagte Unternehmen die Angaben nach § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG gemacht habe. Denn ein Verstoß gegen die Vorschrift führe nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige. Nationale Gerichte dürften sich über eine solche Willensbekundung des Gesetzgebers auch nicht im Wege der richtlinienkonformen Auslegung hinwegsetzen.
3. FAZIT UND HANDLUNGSEMPFEHLUNG
Jede Entlastung von Unternehmen von „unnötigen“ Formalien im Trennungsprozess ist eine Erleichterung. Daher ist die Entscheidung zu begrüßen. Dennoch sollten Unternehmen bei den Formalien in größeren Personalabbauszenarien weiterhin größtmögliche Sorgfalt walten lassen.