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Datenschutzverstoß eines Betriebsratsmitglieds – Fristlose Kündigung wirksam!

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, das einen Datenschutzverstoß begangen hatte, bestätigt.

DER FALL

Das klagende Betriebsratsmitglied (Kläger) war seit 1997 bei der Robert Bosch GmbH in Stuttgart Feuerbach als Entwicklungsingenieur tätig und seit 2006 Mitglied des Betriebsrats. In einem vorherigen Kündigungsschutzverfahren hatte der Kläger Prozessakten einschließlich der Schriftsätze des beklagten Unternehmens veröffentlicht. Daraufhin sprach das Unternehmen wegen dieses Datenschutzverstoßes eine erneute außerordentlich fristlose Kündigung aus. Hiergegen wehrte sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage. Der Kläger berief sich unter anderem darauf, dass die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gar nicht einschlägig sei, da er im Rahmen „persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ (Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO) gehandelt habe.

Der Betriebsrat hatte der Kündigung des Klägers nach § 103 BetrVG zugestimmt.

DIE ENTSCHEIDUNG DES LANDESARBEITSGERICHT VOM 25.03.2022 (AZ: 7 SA 63/21)

Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart. Dieses sah in dem Datenschutzverstoß des Klägers einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB und hielt die fristlose Kündigung daher für wirksam. In der Pressemitteilung des Gerichts heißt des dazu:

„[…] Wer im Rahmen eines von ihm angestrengten Gerichtsverfahrens bestimmte Schriftsätze der Gegenseite, in denen Daten, insbesondere auch besondere Kategorien personenbezogener Daten (Gesundheitsdaten), verarbeitet werden, der Betriebsöffentlichkeit durch die Verwendung eines zur Verfügung gestellten Links offenlegt und dadurch auch die Weiterverbreitungsmöglichkeit eröffnet, ohne dafür einen rechtfertigenden Grund zu haben, verletzt rechtswidrig und schuldhaft Persönlichkeitsrechte der in diesen Schriftsätzen namentlich benannten Personen mit der Folge, dass vorliegend die außerordentliche Kündigung der Beklagten gerechtfertigt ist. Die Wahrnehmung berechtigter Interessen des Klägers lag jedenfalls insofern nicht vor, als die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts am Tage der Zurverfügungstellung des Links noch nicht vorlagen und dem Kläger auch noch die Möglichkeit offenstand, gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung einzulegen, um in diesem Verfahren seinen Standpunkt darzulegen. […]“

FAZIT

Unternehmen sollten Arbeitnehmer und Betriebsräte umfassend hinsichtlich der potenziellen Gefahren im Umgang mit personenbezogenen Daten informieren und schulen. Die Entscheidung zeigt, dass sogar eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein kann.

Goetz Arbeitsrecht Blog DATENSCHUTZVERSTOSS EINES BETRIEBSRATSMITGLIEDS – FRISTLOSE KÜNDIGUNG WIRKSAM