Das Arbeitsgericht Mannheim hat mit Urteil vom 01.12.2021 die außerordentlich fristlose Kündigung, die Walldorfer Unternehmen SAP gegenüber dem klagenden Betriebsratsvorsitzenden ausgesprochen hatte, bestätigt (Az: 2 Ca 106/21). Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.  

1. DER SACHVERHALT

Das Unternehmen hatte dem klagenden Betriebsrat eine außerordentlich fristlose Kündigung nach § 626 BGB ausgesprochen, die unter anderem mit folgenden Pflichtverstößen begründet wurde: Das Betriebsratsmitglied habe interne Protokolle von Betriebsratssitzungen gefälscht, E-Mails verändert und diese unterdrückt und aus dem E-Mail Postfach entfernt. Das Unternehmen hatte beim zuständigen Betriebsrat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung nach § 103 Abs. 1 BetrVG beantragt. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung erteilt.


2. ENTSCHEIDUNG

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats vor dem Bundesarbeitsgericht blieb ebenfalls ohne Erfolg. Der Die zweite Kammer des Arbeitsgerichts Mannheim begründete die Entscheidung unter anderem damit, dass es sich bei den verletzten Pflichten zunächst nicht um reine Amtspflichten eines Betriebsratsmitglieds handele. Vielmehr träfen diese Pflichten jeden Arbeitnehmer unabhängig von einer Mitgliedschaft im Betriebsrat. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB sei gegeben. Der klagende Betriebsrat habe Daten gezielt und über einen längeren Zeitraum hinweg manipuliert. Das Vertrauensverhältnis mit dem Unternehmen sei daher dauerhaft zerstört. Fehler beim Zustimmungsverfahren nach § 103 BetrVG konnte das Gericht nicht erkennen. Zudem sei die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten worden.  


3. FAZIT UND HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN

Die Entscheidung des Arbeitsgericht Mannheim ist folgerichtig. Entscheidend ist zunächst die Zuordnung der durch das Betriebsratsmitglied verletzten Pflichten: Zählen sie zu den allgemeinen Arbeitspflichten oder zu den Pflichten eines Betriebsrats. Nur die Verletzung (auch) allgemeiner Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis kann der Arbeitgeber mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen (Abmahnung, Kündigung etc.) beantworten. 


Wichtig ist in diesem Zusammenhang nochmal der Hinweis auf das Verfahren nach § 103 Abs. 1 BetrVG. Denn hier kann es in der Praxis schnell zu „Komplikationen“ bezüglich der Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB kommen:

Ein Betriebsratsmitglied genießt nach § 15 Abs. 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) einen Sonderkündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann danach einem Betriebsratsmitglied nur aus wichtigem Grund kündigen. Zudem muss er nach § 103 Abs. 1 BetrVG vorab die Zustimmung des Betriebsrats zum Ausspruch der Kündigung einholen. Der Betriebsrat hat nun drei Tage Zeit (vgl. § 102 Abs. 2 S. 3 BetrVG) die Zustimmung zu erteilen. Erteilt er sie, muss der Arbeitgeber noch innerhalb der Zwei-Wochenfrist die Kündigung aussprechen. Erteilt er sie nicht oder schweigt er, gibt es keinerlei Zustimmungsfiktion. Der Arbeitgeber muss dann (nach Ablauf der drei Tage) innerhalb der Zwei-Wochenfrist die Zustimmungsersetzung bei Arbeitsgericht beantragen. 

Ebenfalls interessant in diesem Zusammenhang ist die Entscheidung des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zur Haftung eines Betriebsrats wegen Datenschutzverstößen.

Arbeitsgericht Mannheim bestätigt fristlose Kündigung eines Betriebsrats