Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 19.08.2025 (Az. 1 Sa 104/25) eine spannende Entscheidung zur Wirksamkeit einer Kündigung nach einer geschmacklosen „Äußerung“ in einer WhastApp-Gruppe gefällt.  

1. SACHVERHALT

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung. Der Kläger ist bei der Beklagten im Bereich Logistik der Werksfeuerwehr beschäftigt. Im Juli 2024 ließ der Kläger eine von ihm vollzogene Ansprache filmen und in eine WhatsApp-Gruppe stellen, in der mehrere Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen Mitglied waren. Die Ansprache hielt der Kläger über den Lautsprecher eines Feuerwehrfahrzeuges in Feuerwehruniform. In der Ansprache, die in Form einer Trauerrede gehalten wurde, verkündete der klagende Mitarbeiter den Tod des Kollegen B. B. war ebenfalls Mitglied der zuvor genannten WhatsApp-Gruppe. 

Nachdem die Geschäftsführerin von dem Video erfahren hatte, hörte sie sowohl den Kläger als auch den betroffenen Mitarbeiter B. an. Mitarbeiter B. teilte mit, dass er das Video als Scherz empfunden habe. Der klagende Arbeitnehmer erklärte, dass sich die Mitglieder der WhatsApp-Gruppe häufig Witze etc. in der Gruppe teilten. 

In der Folge hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat zur beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung an. Dieser widersprach der Kündigung. Gleichwohl sprach der Arbeitgeber die Kündigung aus. 

Dagegen wandte sich der klagenden Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht hat die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung verurteilt. 

Die Berufung des beklagten Arbeitgebers hatte keinen Erfolg.  

2. ENTSCHEIDUNG

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist die Kündigung unwirksam. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB liege nicht vor. 

Der Kläger hat das Video während einer Arbeitspause gedreht. Damit liegt kein Verstoß gegen die Arbeitspflicht vor. Nach Ansicht des Gerichts hat der Kläger mit dem Video zwar sein Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB verletzt. Denn hierzu zählt insbesondere auch die Wahrung des Betriebsfriedens. Dieser sei allerdings nicht erheblich gestört, da das Video erkennbar als Scherz gemeint war und der Kläger das Video ausschließlich in der WhatsApp-Gruppe geteilt hatte. Aus diesem Grund war der Umstand, dass der Kläger Dienstkleidung trug und den Gerätewagen der Beklagten nutzte nicht geeignet, den Ruf der Beklagten zu schädigen. 

3. FAZIT 

Die Entscheidung macht deutlich, welche Anforderungen der Arbeitgeber bei Kündigungen wegen Verletzung der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB erfüllen müssen. Hier ist es gerade nicht ausreichend, wenn zwar auch der Betriebsfrieden gestört wurde, die Äußerungen oder das Verhalten allerdings keinerlei Außenwirkungen hatte. Denn dann ist eine Rufschädigung ausgeschlossen. Will der Arbeitgeber die Kündigung allein auf eine Störung des Betriebsfriedens stützen, müssen die Gründe hierfür erheblich sein.   

Kündigung nach Witz in einer WhatsApp-Gruppe