Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.01.2023 (Az: 5 Sa 243/22) entschieden, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers auch dann wirksam ist, wenn dieser sie „zurückgenommen“ und im Anschluss zunächst noch weitergearbeitet hat.

1. SACHVERHALT

Der klagende Arbeitnehmer war seit 1998 als Einrichter in unterschiedlichen Positionen für das beklagte Unternehmen tätig. In seinem Arbeitsvertrag fand sich unter der Überschrift „Beendigung“ unter anderem folgende Regelung: „Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. Das Arbeitsverhältnis kann beidseits mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Ferner wird die Verlängerung der Kündigungsfristen gemäß § 622 Abs. 2 BGB vereinbart, die sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer als vereinbart gelten.“ Mit Schreiben vom 07.04.2021 kündigte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis schriftlich zum nächstmöglichen Termin. In der Folge wandte sich der Arbeitnehmer mit zwei E-Mails an den Arbeitgeber, in denen er die Kündigung „zurückzog“. Ferner teilte er in diesen E-Mails seine Bereitschaft mit, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Diese E-Mails blieben ohne jede Reaktion des Arbeitgebers. In der Folge ging der Arbeitnehmer noch bis zum 19.11.2021 seiner Arbeit nach. An diesem Tag wurde er zu einem Personalgespräch gebeten. In diesem Gespräch wurde ihm eröffnet, dass es bei der ausgesprochenen Kündigung bleiben solle. Der Arbeitnehmer gab daraufhin seinen Betriebsschlüssel, seinen Werksausweis sowie sein Diensthandy zurück. Bis zum 30.11.2021 nahm er seinen Resturlaub. Er klagte auf Feststellung, dass die Kündigung vom 07.04.2021 unwirksam sei.

Das Arbeitsgericht wies die Feststellungsklage des Arbeitnehmers zurück. Dieses Urteil bestätigte das Landesarbeitsgericht mit der hier besprochenen Entscheidung.

2. ENTSCHEIDUNG

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts wurde das Arbeitsverhältnis wirksam durch den Arbeitnehmer mit Schreiben vom 07.04.2021 zum 30.11.2021 gekündigt. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden.

Die Rücknahme der Kündigung durch den Kläger (Arbeitnehmer) war nicht möglich, da es sich bei der Kündigung um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handelt. Die Kündigungsfrist lief in diesem Fall am 30.11.2021 ab. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer bis zum 30.11.2021 beschäftigt und ordnungsgemäß vergütet. Das Unternehmen hat sich ferner zu keinem Zeitpunkt zu der Kündigungsfrist geäußert. Dazu hatte das Unternehmen auch keine Veranlassung, da der Mitarbeiter in dem Kündigungsschreiben vom 07.04.2021 kein Datum genannt hatte.

3. FAZIT 

Die Entscheidung ist in der Sache überzeugend. Sie zeigt aber auch, dass es nach Ausspruch einer Arbeitnehmerkündigung zu Sachverhalten kommen kann, die möglicherweise zur Annahme einer konkludenten Weiterbeschäftigungsabrede führen können. Daher sollten Arbeitgeber stets sehr genau prüfen, welche Handlungen sie gegenüber solchen Arbeitnehmern noch vornehmen.   

Voreilige Kündigung eines Arbeitnehmers wirksam