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Verfällt Urlaub bei angeordneter Quarantäne?

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat sich mit Urteil vom 16.02.2022, Az. 10 Sa 62/21 bei der Frage der Anrechenbarkeit von Quarantänetagen auf den Jahresurlaub der Auffassung des LAG Schleswig-Holstein, des LAG Düsseldorf und des LAG Köln angeschlossen.

DAS WICHTIGSTE IN EINEM SATZ

Urlaub, der wegen Quarantäne nicht genommen werden kann, verfällt ersatzlos und § 9 BUrlG ist nicht entsprechend anzuwenden.

DER SACHVERHALT

Das beklagte Unternehmen hatte dem klagenden Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum Urlaub genehmigt. Für diesen Zeitraum ordnete das Gesundheitsamt im Anschluss daran Quarantäne an. Daraufhin rechnete das Unternehmen dem Arbeitnehmer für diesen Zeitraum gleichwohl Urlaubstage an. Der Arbeitnehmer klagte und war der Ansicht, dass der Urlaub insoweit nicht erfüllt worden sei.

DIE ENTSCHEIDUNG

Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab und begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass der unmittelbare Anwendungsbereich des § 9 BUrlG nicht eröffnet sei. Zudem komme eine analoge Anwendung auf den Fall der Anordnung einer Quarantäne nicht in Betracht. Eine Analogie erfordere sowohl eine planwidrige Regelungslücke als auch eine vergleichbare Interessenlage. Es liege in dem zu entscheidenden Fall aber bereits keine planwidrige Regelungslücke vor. Die Begrifflichkeiten u.a. des Ansteckungsverdächtigen seien seit langem bekannt. Gleichwohl habe der Gesetzgeber von der Aufnahme einer dem § 9 BurlG entsprechenden Regelung in das IfSG abgesehen.

FAZIT

Das LAG Baden-Württemberg schließt sich damit der Auffassung des LAG Schleswig-Holstein (15.02.2022, Az: 1 Sa 208/21 ), des LAG Düsseldorf (Urt. v. 15.10.2021, Az. 7 Sa 857/21) sowie des LAG Köln (Urt. v. 13.12.2021, Az. 2 Sa 488/21) an. Lediglich das LAG Hamm hatte einen vergleichbaren Fall anders entschieden (Urt. v. 27.01.2022, Az. 5 Sa 1030/21).

Damit bleibt es sehr spannend, wie das BAG diese Konstellation rechtlich bewertet. Allerdings hat es sich bislang mit einer entsprechenden Anwendung des § 9 BUrlG zurückgehalten. Es spricht daher viel dafür, dass es sich der Linie des LAG Kiel anschließen wird.

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