Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.07.2025 (Az. 16 Ta 401/25) eine interessante Entscheidung zur richtigen Verfahrensart bei einer Abmahnungsentfernung eines Betriebsratsmitglieds gefällt. Werde mit der Abmahnung die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten gerügt, so sei das Urteilsverfahren die richtige Verfahrensart. Denn es handele sich dann um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG).
1. SACHVERHALT
Die Parteien streiten über die richtige Verfahrensart. Der Arbeitgeber und Antragsgegner beschäftigt den Antragsteller, der zugleich Betriebsratsmitglied ist, in einem seiner Einrichtungshäuser. Im August 2024 erhielt der Antragsteller eine Abmahnung wegen Beleidigung. Dies verstoße gegen einen bei dem Arbeitgeber geltenden Verhaltenskodex.
Der Antragsteller begehrte in der Folge im Beschlussverfahren die Abmahnung aus seiner Personalakte zu entfernen. Der Arbeitgeber rügte die Statthaftigkeit des Beschlussverfahrens. Für den zu entscheidenden Fall der Abmahnungsentfernung sei das Urteilsverfahren gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG die richtige Verfahrensart.
Das Arbeitsgericht hat das Beschlussverfahren für unzulässig erklärt und die Klage in ein Urteilsverfahren übergeleitet. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsstellers zurückgewiesen.
2. ENTSCHEIDUNG
Nach Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist das Urteilsverfahren die richtige Verfahrensart. Es kommt nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG darauf an, ob der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht. Das treffe auf Klagen, die die Entfernung einer Abmahnung begehren zu, sofern diese den Vorwurf einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung enhalten (vgl. BAG, Urt. v. 03.12.2020, Az: 7 AZB, 57/20).
An dieser Bewertung ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Antragsteller in seinem Antrag auch auf § 78 BetrVG und das dortige Benachteiligungsverbot berufen hatte. Der möglicherweise neben den individualrechtlichen Ansprüchen bestehende kollektivrechtliche Anspruch sei von § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGGmiterfasst.
3. FAZIT
Die Motivation hinter dem Vorgehen des Antragstellers ist klar. Bei einem Beschlussverfahren zahlt der Arbeitgeber alles. Daher war es im vorliegenden Fall für den Antragsteller erstrebenswert, eine Entscheidung im Beschlussverfahren herbeizuführen. Arbeitgeber sollten stets genau prüfen, ob bei Streitigkeiten mit (auch) Betriebsratsmitgliedern das Beschlussverfahren überhaupt die richtige Verfahrensart ist.