Nach aktueller Rechtslage kann der Urlaubsanspruch für Zeiten, in denen sich Mitarbeiter/-innen in Kurzarbeit befinden gekürzt werden. Das gilt allerdings nicht für das Urlaubsentgelt. Hier ist eine Kürzung nur in Bezug auf den Anteil des vertraglichen Mehrurlaubs und nur mit entsprechender Vereinbarung möglich. Der nachfolgende Beitrag gibt einen kurzen Überblick über das Thema:
KÜRZUNG DES URLAUBSANSPRUCHS
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann der Anspruch sowohl auf den gesetzlichen als auch den vertraglichen Mehrurlaub anteilig für Zeiten, in denen sich Mitarbeiter in Kurzarbeit befanden, gekürzt werden. Allerdings hat der EuGH bisher nur klargestellt, dass solche Kürzungsmöglichkeiten mit dem Europarecht (insbesondere Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG) vereinbar sind. Es ist sehr zweifelhaft, ob ohne jede zusätzliche Vereinbarung bezüglich einer Kürzungsmöglichkeit des Urlaubes eine Reduzierung des Urlaubsanspruchs „automatisch“ eintritt. Es bleibt abzuwarten, wie sich das Bundesarbeitsgericht zu dieser Fragestellung positioniert. Für die Praxis gilt daher: Eine Kürzung sollte ausdrücklich vereinbart werden!
KÜRZUNG DES URLAUBSENTGELTS
Das Urlaubsentgelt für den gesetzlichen Mindesturlaub kann hingegen nicht gekürzt werden. Auch Verdienstkürzungen, die infolge der Kurzarbeit eintreten, bleiben bei der Berechnung des Urlaubsgeldes außer Betracht (vgl. § 11 Abs. 1. S. 3 BUrlG). Für den vertraglichen Mehrurlaub kann aber eine Kürzung vorgenommen werden, sofern die Vertragsparteien diese wirksam vereinbart haben.
FAZIT
Für Arbeitgeber kann es daher sinnvoll sein, im Rahmen der Einführung von Kurzarbeit (z. B. durch Betriebsvereinbarung) entsprechende Vereinbarung über die Kürzungsmöglichkeiten zu treffen oder sich auf entsprechenden Rechtsseiten zu informieren.