Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20.10.2021 (Az: 7 ABR 34/20) entschieden, dass die Beendigung von alternierender Telearbeit (Rückversetzung in den Betrieb) in der Regel eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG darstellt.
1. DER SACHVERHALT
Die Beteiligten streiten über eine Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG. Das Unternehmen hatte gegenüber einer Mitarbeiterin eine Telearbeitserlaubnis widerrufen. Die Mitarbeiterin wurde in den Betrieb zurückbeordert. Der zuständige Betriebsrat sah darin eine zustimmungspflichtige Versetzung und widersprach der Maßnahme. Er rügte eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Grundlagen und sah die Mitarbeiterin als benachteiligt an. Das Unternehmen beantragte daraufhin die Zustimmungsersetzung beim Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht erteilte die Zustimmung und das Landesarbeitsgericht wies die Beschwerde des Betriebsrats zurück.
2. ENTSCHEIDUNG
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats vor dem Bundesarbeitsgericht blieb ebenfalls ohne Erfolg. Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (Verstoß gegen Gesetz etc.) sei nicht einschlägig. Es sei insoweit nicht Aufgabe des Betriebsrats den Inhalt des Arbeitsvertrages zu kontrollieren. Auf einen Widerspruchsgrund nach § 99 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG (Benachteiligung des betroffenen Arbeitnehmers) könne sich der Betriebsrat ebenfalls nicht berufen. Denn der Nachteil resultiere hier aus einem Vollzug der unternehmerischen Entscheidung. Er sei daher aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt.
3. FAZIT
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist zu begrüßen. Das Gericht bringt damit erneut deutlich zum Ausdruck, dass das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG gerade kein Instrument zur umfassenden Inhaltskontrolle eines Arbeitsvertrages ist. Zudem wird erfreulicherweise klargestellt, dass Nachteile, die aus der Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung resultieren keine Nachteile i.S.d. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG sind.