Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil v. 05.07.2022 (Az: 16 Sa 1750/21) entschieden, dass eine Kündigung während der Elternzeit möglich ist. Und zwar dann, wenn der ursprüngliche Arbeitsplatz durch eine zulässige unternehmerische Entscheidung weggefallen und eine Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich ist.

1. SACHVERHALT

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung. Das Unternehmen hatte der klagenden Arbeitnehmerin während der Elternzeit eine betriebsbedingte Änderungskündigung ausgesprochen. Das zuständige Integrationsamt hatte der Kündigung zuvor zugestimmt. Die Arbeitnehmerin hatte das in der Änderungskündigung enthaltene Änderungsangebot nicht angenommen und sich gegen die Kündigung gerichtlich zur Wehr gesetzt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin vor dem Landesarbeitsgericht blieb erfolglos. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

2. ENTSCHEIDUNG

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts war die Kündigung wirksam. Der ursprüngliche Arbeitsplatz der klagenden Arbeitnehmerin war nach Überzeugung des Gerichts durch eine zulässige unternehmerische Entscheidung weggefallen. Die Klägerin konnte daher nicht mehr zu den bisherigen bedingen beschäftigt werden. Aus diesem Grund war es aus Sicht des Landesarbeitsgerichts rechtlich zulässig, dass das Unternehmen auch während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis kündigte und der Arbeitnehmerin eine Fortsetzung unter geänderten Bedingungen anbot. Da die Klägerin dieses Änderungsangebot jedoch nicht angenommen hatte, wurde das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet.

3. FAZIT 

Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmern, die sich in Elternzeit befinden, nach § 18 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) von dem Zeitpunkt an, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen.

Die Vorschrift schreibt aber auch vor, dass in besonderen Fällen die Kündigung für zulässig erklärt werden kann. Das gilt insbesondere dann, wenn dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Diese Zulässigerklärung erfolgt in der Regel durch die jeweiligen Integrationsämter der einzelnen Bundesländer. Hauptanwendungsfall in der Praxis für eine unzumutbare Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ist die Betriebsstilllegung. Aufgrund des Umstandes, dass bei einem Arbeitnehmer in Elternzeit die Arbeitspflicht suspendiert ist, treten verhaltensbedingte Gründe, die eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen nicht so häufig auf.

Kündigung trotz Elternzeit?