Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Urteil vom 01.06.2022 (Az: 7 AZR 151/21) entschieden, dass die Tätigkeit als Führungskraft oder in leitender Funktion keinen Befristungsgrund aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG) darstellt. Insbesondere ergebe sich aus der herausgehobenen Position des Arbeitnehmers oder aus den daraus resultierenden Befugnissen kein berechtigtes Befristungsinteresse des Arbeitgebers. Das gelte selbst dann, wenn in dem maßgeblichen Arbeitsverhältnis eine weitgehende Weisungsfreiheit gelebt wurde.
1. SACHVERHALT
Die Parteien stritten in dem Verfahren über die Wirksamkeit einer Befristung. Der Kläger war bei der Beklagten (öffentlich-rechtlich organisiertes Klinikum) als Direktor eines campusübergreifenden Zentrums für Radiologie und Diagnostik auf Basis eines befristeten Dienstvertrages tätig. Er arbeitete weitgehend weisungsfrei und in herausgehobener Stellung. Gegen eine auslaufende Befristung erhob er eine Entfristungsklage nach § 17 TzBfG. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung des klagenden Arbeitnehmers hiergegen war erfolgreich.
2. ENTSCHEIDUNG
Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts war die Befristung unwirksam. Eine Befristung sei insbesondere nicht durch den Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Zwar bestimme das Gesetz nicht näher, was unter Eigenart der Arbeitsleistung zu verstehen sei. Allerdings sei nicht jede solche Eigenart geeignet eine Befristung zu rechtfertigen. Eine Befristung sei nur möglich, wenn die Arbeitsleistung Besonderheiten aufweise, aus denen sich ein berechtigtes Interesse der Parteien, insbesondere des Arbeitgebers, ergebe, statt eines unbefristeten Vertrages nur einen befristeten Vertrag abzuschließen. Diese besonderen Umstände müssten das Interesse des Arbeitnehmers an der Begründung eines Dauerschuldverhältnisses überwiegen. Dafür reiche aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts weder eine Weisungsfreiheit noch eine besonders herausgehobene Stellung eines Arbeitnehmers aus. Insbesondere reiche auch allein der Umstand, dass eine Person leitender Angestellter im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG sei, nicht aus, um ein solches berechtigtes Interesse zu begründen.
3. FAZIT
Diese Entscheidung ist keine Überraschung und fügt sich in die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein. Für Arbeitgeber, die auf Top-Führungspositionen durch Befristungen eine gewisse Dynamik durch Wettbewerb installieren wollen, bleibt es daher bei den bekannten Vorgaben. Es ist weiterhin ein enges Korsett, in dem sich Arbeitgeber im Rahmen von Sachgrundbefristungen nach § 14 Abs. 1 TzBfG bewegen dürfen.