Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 03.11.2025 (Az: 14 SLa 418/25) entschieden, dass einem Betriebsratsmitglied während seiner Mandatstätigkeit keine Vergütung zugesagt werden kann, die über das gesetzliche Maß hinausgeht.  

1. SACHVERHALT

Die Parteien streiten über die Gewährung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung. 

Die klagende Arbeitnehmerin ist freigestelltes Betriebsratsmitglied und bei der beklagten Arbeitgeberin als Verkaufsstellenleiterin beschäftigt. Die Arbeitgeberin führte im Jahr 2016 eine Sozialberatung ein. Dafür bot sie ausschließlich Betriebsratsmitgliedern eine freiwillige Ausbildung als Sozialberater an. Die klagende Arbeitnehmerin absolvierte die Ausbildung und war fortan als Sozialberaterin tätig. Zur Erfüllung dieser Tätigkeit erhielt die Arbeitnehmerin auch einen Dienstwagen (auch zur privaten Nutzung). Allerdings sieht eine bei der beklagten Arbeitgeberin bestehende Dienstwagenrichtlinie eine private Nutzung des Dienstwagens bei Verkaufsstellenleitern grundsätzlich nicht vor. 

Nach der Auslagerung der Sozialberatung forderte die beklagte Arbeitgeberin den Dienstwagen von der Klägerin zurück. Diese kam der Aufforderung nach, gab den Wagen zurück, klagte aber auf Nutzungsausfallentschädigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht. 

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. 

2. ENTSCHEIDUNG

Auch die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen vertrat die Ansicht, dass die klagende Arbeitnehmerin keinen Schadensersatz wegen des entzogenen Dienstwagens geltend machen könne (vgl. §§ 280283 BGB). 

Die zwischen den Parteien abgeschlossene Dienstwagenvereinbarung sei gem. § 78 S. 2 BetrVG iVm. § 134 BGB unwirksam. Mit der Überlassung des Dienstwagens auch zur privaten Nutzung sei die Klägerin gegenüber anderen Arbeitnehmern objektiv begünstigt. Das stelle ein Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG dar. Es sei ferner nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber mit der Zuwendung auch eine Begünstigung beabsichtige. Ferner sei eine objektiv vorliegende Begünstigung ausreichend. Als Verkaufsstellenleiterin hätte die klagende Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf einen Dienstwagen zur Privatnutzung gehabt. Dieser Vorteil sei ihr folglich allein durch die Betriebsratstätigkeit erwachsen. 

3. FAZIT 

Die Entscheidung setzt die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Instanzgerichte fort. In den Fällen der Dienstwagenüberlassung an Betriebsratsmitglieder ist aber stets sehr genau zu differenzieren. Nur wenn die Überlassung allein aufgrund der Betriebsratseigenschaft erfolgt, liegt eindeutig ein Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BGB vor.  

Die Überlassung eines Dienstwagens an ein Betriebsratsmitglied kann eine Begünstigung nach § 78 S. 2 BetrVG darstellen