Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers wegen abwerbenden Verhaltens

Händeschütteln

Das Arbeitsgericht Gera (Urt. v. 08.03.2022, Az: 3 Ga 2/22) hat die einstweilige Verfügung eines Unternehmens gegen einen ehemaligen Geschäftsführer abgewiesen. Insbesondere sei durch das abwerbende Verhalten kein Verfügungsanspruch gemäß § 6 Abs. 1 GeschGehG gegeben.     1. Der Sachverhalt Das antragstellende Unternehmen (Personaldienstleister) begehrte im Wege einer einstweiligen Verfügung die Unterlassung von abwerbendem Verhalten von […]