Das Landesarbeitsgericht Sachsen hat mit Urteil vom 31.03.2023 (Az: 4 Sa 117/23) entschieden, dass nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kein Rechtsschutzinteresse auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte besteht.

1. SACHVERHALT

Die Parteien streiten über die Entfernung von zwei Abmahnungen aus der Personalakte. Allerdings wurde das Arbeitsverhältnis der klagenden Arbeitnehmerin vor Klageeinreichung beendet. Die Arbeitnehmerin hatte in dem beendeten Arbeitsverhältnis zwei Abmahnungen erhalten, weil sie ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hatte. Diese Abmahnung wollte sie mittels Klage vor dem Arbeitsgericht entfernen lassen.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Der klagenden Arbeitnehmerin fehle das Rechtschutzbedürfnis, da das Arbeitsverhältnis mittlerweile beendet worden sei.

2. ENTSCHEIDUNG

Das Landesarbeitsgericht Sachsen bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Es sei zwar anerkannt, dass die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Rechte und Pflichten begründen kann. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen führe aber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig dazu, dass dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung nicht mehr zustehe. Das gelte nur dann nicht, wenn der Arbeitnehmer darlegen und gegebenenfalls beweisen kann, dass die Abmahnung ihm auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden könne.

Die klagende Arbeitnehmerin habe das Vorliegen einer solchen Ausnahme nicht vorgetragen. Daher bestünde im zu entscheidenden Fall auch kein Entfernungsanspruch.

Ferner sei der Löschungsanspruch aus Art. 17 DS-GVO auf in Papierform geführte Personalakten nicht anwendbar. Art. 17 Abs. 3 DS-GVO regelt einen generellen Vorbehalt zugunsten gesetzlicher Aufbewahrungsfristen. Diese können im Arbeitsverhältnis sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Art sein. In der Literatur gibt es Meinungen, die von einer generellen Löschpflicht des Arbeitgebers ausgehen, sobald das Arbeitsverhältnis beendet sei und sofern keine Aufbewahrungsfristen gelten. Das würde allerdings in der Konsequenz dazu führen, dass der Arbeitgeber bei einem ausgeschiedenen Mitarbeiter den Datensatz danach überprüfen und sortieren müsste, ob und inwieweit Aufbewahrungspflichten bestehen. In der Instanzrechtsprechung sei bislang lediglich vereinzelt ein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung angenommen worden. Eine klarstellende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts fehlt bislang. Das Landesarbeitsgericht Sachsen geht in der hier besprochenen Entscheidung davon aus, dass auch die datenschutzrechtliche Neuregelung auf Basis der DS-GVO eine grundlegende Änderung des Rechtsschutzes zumindest bei in Papierform geführten Akten nicht erforderlich machen. Art. 17 Abs. 1 DS-GVO sei auf reine Papier-Personalakten nicht anwendbar.

3. FAZIT 

Auch wenn sich die Entscheidungsgründe überzeugend lesen. Die Ausführungen zu Art. 17 DS-GVO sind umstritten (vgl. zum Löschanspruch z.B. LAG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.11.2018, Az: 5 Sa 7/17) und es ist derzeit nicht klar, ob und inwieweit ein datenschutzrechtlicher Löschanspruch in diesen Fällen besteht. Möglicherweise schafft das Bundesarbeitsgericht hier bald Klarheit.  

LAG Sachsen zur Entfernung einer Abmahnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses