Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 22.02.2023 (Az: 6 Sa 131/22) entschieden, dass der bloße Erwerb von Anteilen eines Unternehmens und die Ausübung der Herrschaftsmacht nicht ausreichend sind, um einen Betriebsübergang nach § 613a BGB zu begründen. Da es in einer solchen Konstellation an einem Wechsel des Betriebsinhabers fehle, seien die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs nicht erfüllt.

1. SACHVERHALT

Der klagende Arbeitnehmer war von dem Unternehmen A-GmbH seit 2013 auf Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages als Sales Manager beschäftigt. Die A-GmbH firmierte bereits seit 2017 unter der Gesellschaft B (= beklagte Arbeitgeberin). Alleinige Gesellschafterin der B-Gesellschaft war eine B-Limited, deren Geschäftsanteile im Februar 2021 von der C-Inc., der Muttergesellschaft der Beklagten, erworben wurden. Im Juni 2021 wurde die Firma der Arbeitgeberin im Handelsregister eingetragen (bei gleichbleibendem Sitz). Ab Juli 2021 erhielt der klagende Arbeitnehmer seine Abrechnungen von der beklagten Arbeitgeberin. Die Beklagte kündigte außerdem das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2022. Sie hat geltend gemacht, dass nicht aufgrund des Betriebsübergangs gekündigt worden sei. Der klagende Arbeitnehmer ist hingegen der Ansicht, dass die Kündigung wegen § 613a Abs. 4 BGB unwirksam sei. Zudem sei er über den Betriebsübergang nicht ordnungsgemäß informiert worden.

Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ab. Dieses Urteil bestätigte das Landesarbeitsgericht mit der hier besprochenen Entscheidung.

2. ENTSCHEIDUNG

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist die ausgesprochene Kündigung wirksam. Sie scheitert insbesondere nicht an § 613a Abs. 4 BGB. Denn die Kündigung ist nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht wegen eines Betriebsübergangs ausgesprochen worden.

Für einen Betriebsübergang sei stets erforderlich, dass die Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers wechsele. Bleibe aber das Rechtssubjekt des Betriebsinhabers identisch, seien die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs nicht gegeben. Ein bloßer Wechsel der Gesellschafter sei unschädlich. Denn dieser berühre die Identität der Gesellschaft nicht. Ein bloßer Gesellschafterwechsel führe daher nicht zu einem Betriebsübergang (vgl. BAG, Urt. v. 14.8.2007, Az: 8 AZR 803/06). So sei der bloße Erwerb von Gesellschaftsanteilen und die Ausübung der Herrschaftsmacht über dieses Unternehmen durch ein anderes Unternehmen in Bezug auf einen möglichen Betriebsübergang irrelevant. Vielmehr erfordere ein „Übergang“ die Übernahme durch einen neuen Arbeitgeber.

Das sei in dem zu entscheidenden Fall nicht gegeben. Der klagende Arbeitnehmer habe außer dem Gesellschafterwechsel keine Umstände vorgetragen, die zur Annahme eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB führten. Die Klage war daher abzuweisen.

3. FAZIT 

Auch wenn dieser Fall im Ergebnis überzeugt. Sachverhalte mit möglichen Betriebsübergangs-Szenarien bedürfen stets einer sehr genauen Prüfung. Aber auch diese Prüfung schützt im Einzelfall – wie hier gesehen – nicht vor unberechtigten Klagen vor den Arbeitsgerichten.

Kein Betriebsübergang bei fehlendem Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers