Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.12.2022 (Az: 7 AZR 2022) erneut bestätigt, dass eine Arbeitsvertragsklausel, die eine Befristung auf das 65. Lebensjahr enthält als Befristung auf die Regelaltersgrenze zu verstehen ist. Zudem hat das Gericht interessante Ausführungen zur Teilbarkeit einer Vertragsklausel im Rahmen einer AGB-Kontrolle gemacht.
1. SACHVERHALT
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.
Der klagende Arbeitnehmer war beim beklagten Unternehmen als Verkaufsleiter beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag fand sich unter anderem folgende Klausel:
„Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit Ablauf desjenigen Monats, in welchem Sie Altersruhegeld bewilligt erhalten oder Sie das 65. Lebensjahr vollendet haben.“
Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die in Rede stehende Klausel das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beenden konnte. Er ist der Meinung, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht. Er begehrt im Rahmen einer Befristungsklage die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung geendet hat.
Das Arbeitsgericht Freiburg hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
2. ENTSCHEIDUNG
Die Revision des klagenden Arbeitnehmers hatte keinen Erfolg. Die Befristung im Arbeitsvertrag ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts wirksam. Die Klausel ist dahingehend auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis spätestens mit dem Zeitpunkt endet, in dem Kläger die für ihn maßgebliche Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts könne es dahinstehen, ob die erstgenannte Alternative der Klausel dem Transparenzgebot genügt. Selbst wenn man zu einer Unwirksamtkeit dieses Klauselteils käme, hätte dies keine Auswirkungen auf den hier in Rede stehenden Klauselteils.
Denn sofern Allgemeine Geschäftsbedigungen ganz oder teilweise unwirksam sind, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB) und sein Inhalt richtet sich insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Eine teilbare Klausel kann mit ihrem zulässigen Teil aufrechterhalten bleiben. Die Regelungen müssen allerdings nicht nur sprachlich, sondern auch inhaltlich trennbar sein. Die Teilbarkeit einer Klausel ist durch die Streichung des unwirksamen Teils zu ermitteln (sog. Blue-Pencil-Test). Verbleibt nach der Streichung der unwirksamen Teilregelung eine verständliche Regelung, behält diese ihre Gültigkeit.
Dies ist bei der vorliegenden Klausel der Fall. Streicht man den ersten Teil “…in welchem Sie Altersruhegeld bewilligt bekommen…” verbleibt der wirksame Klauselteil “…oder Sie das 65. Lebensjahr vollendet haben”. Der Vertrag endet danach mit Eintritt des Arbeitnehmers in die Regelaltersrente.
3. FAZIT
Die Entscheidung zählt zu den Klassikern und enthält zwei wichtige Grundsätze, die für die Arbeitsvertragsprüfung von Befristungsklauseln unerlässlich sind: Die Grundsätzliche Auslegung von Altersgrenzen-Klauseln als Renteneintrittsklauseln und die Unschädlichkeit von kombinierten Klauseln, sofern der für die Befristung benötigte Teil noch eine für sich verständliche und sinnvolle Regelung enthält.





