Urlaubslisten eines Unternehmens stellen keine Geschäftsgeheimnisse dar

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Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat mit Urteil vom 14.03.2023 (Az: 4 U 1377/22) entschieden, dass Urlaubslisten eines Unternehmens keine Geschäftsgeheimnisse darstellen. Zudem stünden einer juristischen Person keine datenschutzrechtlichen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche wegen der Verwendung von Daten ihrer Mitarbeiter aus Personalakten nicht zu. 1. Sachverhalt Das klagende Unternehmen begehrte von der beklagten Gewerkschaft Unterlassung der Verwendung […]