Eine Tätigkeit als Führungskraft begründet nach dem Bundesarbeitsgericht keinen Befristungsgrund

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Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Urteil vom 01.06.2022 (Az: 7 AZR 151/21) entschieden, dass die Tätigkeit als Führungskraft oder in leitender Funktion keinen Befristungsgrund aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG) darstellt. Insbesondere ergebe sich aus der herausgehobenen Position des Arbeitnehmers oder aus den daraus resultierenden Befugnissen kein berechtigtes Befristungsinteresse […]